KAUFVERTRAG BITTE HELFEN

  • hallo leute
    hab mal problem ich hab mein corri am 23.6.02
    verkauft im kaufvertrag steht sowie das farhzeug gesehen wurde kaufe ich alle beide unterschrieben war am sonntag und hatte er kein rotes kennzeichen habe ich so gegeben mit mein kennzeichen und papiere und diese person hat biss jetz nicht umgemelded läuft über mein versicherung und steuer hab ich angerufen er sagt das auto versteckte mängel hat und wolte von mir 500 euro haben oder das er das auto nicht ummeldet das problem ist von diesen person hab ich kein adresse was soll ich jetz machen bitte helfen danke an alle...

  • Hi,


    also generell ist die Klausel "gekauft wie gesehen" schlecht.
    Du kannst in einen Motor oder Getriebe nicht hineinschauen, die Klausel richtet sich im groben nur an den optischen Zustandes des Fahrzeuges.


    Schreibe beim nächsten mal "Unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" somit bist Du auf der sicheren Seite.


    Und normalerweise sollte auch in einen Kaufvertrag rein "das Fzg ist innerhalb 5 Tage nach Schließung des Kaufvertrages abzumelden.

    Gruß
    Daniel


    Wenn dummheit schnell wäre bräuchten manche keinen G Lader

    • Offizieller Beitrag

    Versicherung,Finanzamt und bei den grünen anrufen das der Wagen dann und dann an den und den verkauft worden ist und er sich weigert den Wagen umzumelden.
    Eins verstehe ich aber nicht ganz:
    WARUM HAST DU KEINE ADRESSE VON DEM ?
    Name und Anschrift kommt eigendlich auch in einen Kaufvertrag rein.

  • Hi A-L-I,
    ich habe leider auch schon damit so meine Probleme gehabt (nicht umgemeldet).


    Auch wenn in dem Kaufvertrag drinsteht das das Fahrzeug innerhalb von 3 oder 5 Tagen umzumelden ist ---> kannste vergessen.


    Was du machen solltest, ist bei der Versicherung und bei der Kfz-Zulassungsstelle.


    Dann wird der Vogel von denen (Kfz-Zulassungsstelle) angeschrieben und bekommt eine Woche Zeit die Kiste umzumelden.


    Wenn er das nicht macht (ich glaube innerhalb einer Woche oder so)kommen die grünen bei ihm vorbei.......


    Allerdings Versicherung mußt du erstmal weiterzahlen.....

    Automatische Anzeigen

  • Also mein Versicherungsvertreter hat mir mal erklärt, dass das unter Umständen dumm für Dich laufen kann.
    Natürlich kann die Polizei mal bei ihm vorbeischauen, aber wenn er halt z.B. bei seinen Eltern gemeldet ist, aber in ner anderen Bude wohnt, finden sie den Corrado halt nicht.


    Desweiteren weiß ich nicht, ob man sein Fahrzeug ohne Nummernschilder abmelden kann.
    Und wenn Du z.B. sagst, dass sie Dir geklaut worden sind, begibst Du Dich selber in ne sehr heikle Situation!
    Wenn das natürlich geht, bist Du fein raus.


    Ansonsten:
    Versicherung musst Du leider auf jeden Fall erst mal weiter bezahlen, weil es ja in Deutschland die Haftpflichtversicherung gibt, so dass bei einem Unfall der Geschädigte auf der sicheren Seite ist.(Deswegen denke ich, kann man auch nicht einfach das Fzg ohne Schilder abmelden) Und wenn halt der neue Besitzer noch keine Versicherung abgeschlossen hat, muss der alte Besitzer noch für die Pflichtversicherung aufkommen.
    Da ergibt sich das nächste Prob.: Wenn der Typ jetzt einen Unfall baut, geht Deine Versicherung hoch!
    Außerdem bekommst Du Ärger wenn er zu schnell gefahren ist, mit abgefahrenen Reifen erwischt wird...
    Also hast Du hoffentlich wie schon erwähnt wurde, Datum und Uhrzeit im Vertrag stehen.


    P.S.: Muß ja alles net passieren, also jetzt nicht verrückt machen lassen, aber man sieht, was alles auf einen zukommen kann...

  • hi,


    also ich glaub, er hat weder noch im vertrag stehen. denke
    auch, dass das sicherlich kein vorgefertigter vertrag war..denn
    sonst hätte er die daten des käufers!
    gut..denke mal....ne tel. nummer haste schonmal.
    also da lässt sich schonmal easy ermitteln wo der wohnt. wenn er dir sagt,
    dass der wagen versteckte mängel hat die du wissentlich verschwiegen hast
    dann würde ich mir mal schriftlich geben lassen was denn so kaputt ist! frist setzen!!
    damit kannste schonmal beweisen dass er der wirkliche käufer ist!
    ausserdem blöfft der nur. wenn der wirklich was rausschlagen könnte wäre der mit anwalt
    anmarschiert!
    würde das - wenn du nen rechtsschutz hast - nur über anwalt machen!

    zuerst gehst auf die zulassungsstelle..da schilderste das problem.
    legst den vertrag vor....hoffentl. mit datum!!! uhrzeit ist nun auch nimmer sooo
    wichtig da bis jetzt ja nix passiert ist und er ja offensichtlich damit rumfährt!
    die veranlassen dann alles weitere. das fahrzeug kann sehr wohl
    zwangsweise stillgelegt werden! und wenn im vertrag das datum drinnesteht
    ist das wohl beweis genug. schwierig ist, wenn wie du sagt k e i n name im
    vertrag steht! dann musste das auf der schriftlichen schiene machen. du musst definitiv
    beweisen dass e r der käufer ist wenn du nix schriftl. hast!! wenn der drauf reinfällt haste
    ihn am a.......!!


    es wäre alles nicht dramatisch wenn du das richtig gemacht hättest! also mit name, datum,
    uhrzeit der übergabe! und verkaufen tut man immer mit dem zusatz "ohne jegliche gewährleistung"
    und "unfallfrei laut vorbesitzer" und niemals nur "unfallfrei" (so als tipp fürs nächstemal)


    ich hoff mal für dich, dass du es 1. schaffst die kiste abzumelden und 2. was draus gelernt hast!


    *diedaumendrücke*


    gruss
    reiner

    .....Trauertag 5.4.2003.....Corry verkauft ..jetzt TTR...auch nich übel :winking_face:

  • Fällt mir so ein die Klauses gekauft wie gesehen ist nicht mehr zulässig


    Beim Gebrauchtwagenkauf steht die Mängelhaftung im Zentrum der Konflikte. Da der Händler gegenüber Vebrauchern die Haftung nicht mehr ausschließen kann, dürfte es hier künftig um die Frage gehen, ob ein Mangel bei Gefahrübergang oder ein späterer Verschleißmangel vorliegt. Ist die Haftung für einfache Mängel ausgeschlossen (Händler - Unternehmer, Privat - Privat), so geht es auch heute (wegen § 444 BGB) um die Frage, ob der Verkäufer arglistig gehandelt oder eine Garantie gegeben hat.
    Beim Neuwagengeschäft gibt es ganz andere Probleme (Umfang der Mängelgarantie, Vertragsschluss und Vertragsbindung).
    1. Gebrauchtwagenkauf beim Händler
    Mehr als die Hälfte der im Jahre 1998 umgesetzten über 7 Mio. Gebrauchtwagen wurde von Händlern verkauft oder vermittelt. Einen großen Anteil daran haben Neuwagenhändler, die die in Zahlung genommenen Gebrauchtwagen verkaufen. Die andere Hälfte wird direkt von Privat zu Privat umgesetzt (Reinking/Eggert, Rz. 1431). Früher wurde der größere Teil im Agenturgeschäft verkauft: Der Händler trat als Stellvertreter des Verkäufers auf. Auf diese Weise sparte der Händler den größten Teil der sonst fälligen Umsatzsteuer. Aufgrund der Gesetzesänderung vom 30.3.1990, gültig ab 1.7.1990 (BGBl. S. 597) hat das Eigengeschäft wieder größere Bedeutung erlangt. Daher soll dieses hier ausführlicher dargestellt werden. Hauptkonfliktfeld ist die Gewährleistung (Reinking/Eggert, Rz. 1547-2103; Soergel-Huber, § 459 Rz. 313-326).
    Informationasymmetrie
    Das Gebrauchtwagengeschäft der Händler ist vor allem durch eine extreme Informationsasymmetrie gekennzeichnet. Der Händler ist regelmäßig sachverständig, so dass er den technischen Zustand des Autos relativ leicht erkennt. Der Käufer kann die Komplexität des Autos meistens kaum durchschauen und orientiert sich eher an Äußerlichkeiten. Diese asymmetrische Konstellation setzt sich bei der Vertragsgestaltung fort. Die Händler legen regelmäßig ihre Geschäftsbedingungen dem Vertrag zugrunde, die vor allem ihren Interessen entsprechen (abgedruckt bei Reinking/Eggert S. 871-874). Darin war die Haftung für Fehler i. a. ausgeschlossen (Ziff. VII).


    Verkauf an Private:


    Künftig wird die Mängelhaftung beim Verkauf an Private auf ein Jahr begrenzt werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
    Und es wird der Haftungsausschluss für Schadensersatz vereinbart werden (zulässig gem. § 475 Abs. 3 BGB).
    Beim Verkauf an Unternehmen wird die Mängelhaftung weiterhin ausgeschlossen bleiben oder per AGB speziell formuliert.
    Die Hauptprobleme des Gewährleistungsrechts beim Händlerverkauf sind:


    Fehlerdefinition (Soll-Beschaffenheit) im Rahmen von § 434 BGB.
    Garantien (früher: Zusicherung von Eigenschaften), vor allem bei Ausschluss der einfachen Mängelhaftung (§ 444 BGB).
    Arglisthaftung (§ 444 BGB) bzw. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
    Haftungsausschluss und seine AGB-Kontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
    a) Fehlerhaftigkeit von Gebrauchtfahrzeugen
    > Reinking/Eggert Rz. 1547-1833; Palandt-Putzo § 459, Rz. 27 f.; Soergel-Huber § 459, Rz. 305.
    Auf einen Fehler kommt es beim Verbrauchsgüterkauf an, da der Verkäufer für Mängel bei Gefahrübergang und nicht für spätere Verschließmängel haftet. Bei anderen Käufen spielt der Fehler eine Rolle (bei Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in den AGB), wenn der Verkäufer arglistig den Fehler verschwiegen hat (§ 444 BGB). Zentraler Streitpunkt ist der technische Zustand des Autos.


    Der Soll-Zustand wird definiert durch alters- und fahrbedingte Verschleißerscheinungen


    > Reinking/Eggert Rz. 1561 ff.; Palandt-Putzo § 459, Rz. 28; MK-Westermann § 459, 37; Soergel-Huber § 459, Rz. 305). Beachte: Die Rechtsprechung ist nicht so klar.


    Je älter also ein Auto ist, um so eher muss mit verbrauchten Teilen gerechnet werden.
    Das gleiche gilt für Rostschäden. Da mit ihnen ab dem 4. Jahr gerechnet werden muss, gehören sie in Grenzen zu den altersbedingten Schäden, mit denen der Käufer rechnen muss (Palandt-Putzo § 459, Rz. 28; MK-Westermann § 459, 37; Soergel-Huber § 459, Rz. 305; vgl. auch Reinking/Eggert Rz. 1575 ff.). Bei gravierenden Rostschäden wurde von der Rechtsprechung dennoch ein Mangel anerkannt.


    Reinking/Eggert (Rz. 1577) stellen als Vergleichsmaßstab auf die Normalbeschaffenheit eines ähnlichen gebrauchten Autos ab.


    Leicht behebbare Defekte wird man bei einem Gebrauchtwagen eher tolerieren als bei einer damit verbundenen Aufzehrung des halben Kaufpreises. Andere Mängel sind:


    Unfallbeteiligung (hier wird dem Verkäufer eine Offenbarungspflicht auferlegt, wenn es sich nicht um Bagatellschäden handelt) (Reinking/Eggert Rz. 1582 ff.; MK-Westermann § 459, Rz. 37; Soergel-Huber a.a.O.),
    höheres Alter als angegeben (Reinking/Eggert Rz. 1596 ff.; Soergel-Huber a.a.O. verlangt erhebliche Abweichung) und
    falscher Kilometerstand (Reinking/Eggert Rz. 1603 ff.; Palandt-Putzo § 459, Rz. 27, verlangt erheblich höhere tatsächliche km-Leistung; MK-Westermann § 459, Rz. 37: Käufer ist über jede Abweichung aufzuklären; Soergel-Huber a.a.O. verlangt auch hier erhebliche Abweichung).
    Unfallauto - OLG Brandenburg 17.1.1995 – 2 U 91/94 - OLGRep 1995, 89.
    Wegen der zwingenden langen einfachen Mängelhaftung beim Verkauf an Private (1 Jahr mindestens gem. § 475 Abs. 2 BGB) wird künftig der Händler einwenden, dass der Mangel nicht bei Übergabe vorlag, sondern später entstanden ist. Hier stellen sich zwei Probleme:
    --> Wie ist die Qualität bei Übergabe fest zu stellen? Die Vermutung des § 476 BGB für die ersten 6 Monate wird bei älteren Autos wohl zu widerlegen sein.
    --> Wie sind spätere Verschleißerscheinungen zu bewerten? Beim Neuwagen geht man davon aus, dass er mindestens für die Garantiefrist geschaffen ist und auch bei normalem Gebrauch nicht vorher verschleißen darf. Beim Gebrauchtwagen kann das nicht gelten.


    b) Garantie (= früher: Fehlen zugesicherter Eigenschaften)
    > Reinking/Eggert Rz. 1647-1849; Palandt-Putzo § 459, Rz. 29-31; Soergel-Huber § 459, Rz. 308-311, 314 f.
    Zusicherung = Verkäufer übernimmt die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache und gibt seine Bereitschaft zu erkennen, für die Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einstehen zu wollen. Es kommt auf den Horizont des Käufers an. Der wird beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler praktisch auf alle Angaben des Händlers bezogen.


    Die Rechtsprechung hat den Händler erheblich in die Pflicht genommen. Dadurch wurde früher der Haftungsausschluss für einfache Mängelhaftung ausgeglichen. Im Gegensatz zur sonstigen Tendenz, eine Zusicherung von Eigenschaften vorsichtig anzunehmen, wurde beim Händler bereits der kleinste Fingerzeig zu einer Zusicherung gemacht. Beim Verkauf an Verbraucher wird das nicht mehr nötig sein, weil die einfache Mängelhaftung gilt. Beim Verkauf an Unternehmen (mit Haftungsausschluss in AGB) könnte die Rechtsprechung fort gesetzt werden.


    TÜV neu - BGH 24.2.88 NJW 88, 1378: Händler verkauft als Vertreter des Eigentümers und sichert "TÜV neu" zu, wozu ihn der Eigentümer nicht bevollmächtigt hat. Rücktritt?
    BGH:
    § 437 Nr. 2, 323 BGB: Dies ist die Zusicherung eines guten technischen Zustandes des Autos (geeignet für TÜV-Untersuchung), für den der Händler gem. § 179 BGB selbst haftet, wenn er für den Eigentümer verkauft und keine entsprechende Vollmacht hatte.
    (kritisch dazu Reinking/Eggert Rz. 1647-1659; Soergel-Huber § 459 Rz. 309).


    Als zugesicherte Eigenschaften wurden folgende (auch nur beschreibende) Angaben behandelt, weil sich der Käufer in besonderem Maß auf entsprechende Ausführungen des Händlers verlässt (Zusammenstellung bei Reinking/Eggert Rz. 1660; vgl. Soergel-Huber § 459, Rz. 310):


    Alter (heute meist: Zulassungsdatum)
    AT-Motor oder Angabe: Generalüberholt
    Garantien
    Fahrleistung
    neuwertig, guter Zustand
    TÜV-Abnahme, werkstattgeprüft
    Unfallfreiheit
    Ersthandfahrzeug
    Soweit sich ein schriftlicher Anhaltspunkt findet, wird eine Zusicherung leicht anzunehmen sein. Bei mündlichen Zusagen kommt es darauf an, wie intensiv die Erklärungen erfolgten (Zusammenstellung bei Reinking/Eggert Rz. 1659; vgl. Soergel-Huber § 459, Rz. 310). Verhält sich der Verkäufer zweifelhaft, wird beim Händler eher eine Zusicherung angenommen:
    Soweit bekannt - BGH 13.5.98 NJW 1998, 2207: Mit Formularvertrag vom 12. Mai 1996 verkaufte der Beklagte, ein Gebrauchtwagenhändler, dem Kläger einen gebrauchten BMW 730 i für 20.500 DM. Er selbst hatte den Wagen tags zuvor, am 11. Mai 1996, unter Verwendung des gleichen Vertragsformulares für 17.500 DM erworben. Das von der Beklagten verwendete Vertragsformular ist bezeichnet als "ADAC-geprüft" und enthält folgende Klauseln:
    "unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft" und
    "Der Verkäufer sichert zu, ... dass das Kfz, soweit ihm bekannt, eine Gesamtfahrleistung von 92.730 km aufweist ...".
    Die tatsächliche Fahrleistung des an den Kläger verkauften Kraftfahrzeuges betrug bei Vertragsschluss über 221.022 Kilometer; mit dieser Laufleistung hatte einer der Vorbesitzer das Fahrzeug bereits im Februar 1996 verkauft. Wegen dieser hohen Fahrleistung betrug der Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Vertrages zwischen den Parteien nur 10.300 DM. Der Kläger begehrt Ersatz seines Schadens in Höhe von 10.433,45 DM, bestehend aus der Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Fahrzeuges (10.200 DM) sowie von ihm aufgewendeter Gutachterkosten (233,45 DM).
    BGH:
    § 463 S. 1 BGB (= § 311a BGB 2002): Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: Formular ist widersprüchlich, da einerseits zugesichert wird, andererseits der Verkäufer nur sein Wissen weitergeben will. Auslegung gem. § 5 AGBG (= § 305 c Abs. 2 BGB 2002) zu Lasten des Verwenders (=
    Händlers): Zusicherung. Somit Anspruch auf Schadensersatz begründet.
    (Der ADAC hat sein Formular seit zwei Jahren geändert: "Der Verkäufer erklärt..." Damit wird aus der Zusicherung eine reine Wissenserklärung.)


    Gegenüber der exzessiven Zusicherungshaftung wenden Reinking/Eggert (Rdnr. 1739) ein, dass ein besserer Schutz der Käufer über die Aufnahme einer expliziten Zusicherung gewährleistet sei.


    c) Arglisthaftung
    > Reinking/Eggert Rz. 1850-1894; Soergel-Huber § 459, Rz. 312.
    Unbeeinträchtigt von AGB ist die Arglisthaftung nach § 437 Nr. 3, 311a/281/283 BGB (wegen § 444 BGB) oder die Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 BGB. Sie wurde von der Rechtsprechung zu Lasten des Händlers ausgedehnt, indem ihm Offenbarungspflichten auferlegt werden, soweit es um gravierende Mängel oder Unfallschäden ging. Dann durfte der Verkäufer auch keine Angaben "ins Blaue hinein" machen.


    Unfallwagen - BGH 3.12.86 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137.


    Dies wäre eine leichtfertige Zusicherung. Damit wird praktisch nicht mehr bedingter Vorsatz, sondern schon grobfahrlässiges Verhalten geahndet. Nur auf diese Weise kann der Beweis der Kenntnis des Mangels beim Verkäufer erbracht werden. Die übrigen Merkmale der Arglisthaftung liegen meist vor (keine Kenntnis des Käufers; Verkäufer weiß dies, unterlässt aber dennoch Aufklärung oder macht falsche Angaben).


    Sportwagen BGH 18.2.81 NJW 81, 1268: K. kauft im August 1978 einen Sportwagen beim Händler H. Gewährleistungsansprüche werden formularmäßig ausgeschlossen; nur schriftliche Erklärungen sollen gelten. Auf dem Verkaufsschild stand: AT-Motor, 60.000 km. Laut Kfz-Brief sollte der Motor 130 PS und 2.300 ccm Hubraum haben. Wegen erheblicher Mängel des Motors ließ K. bald nach der Übergabe durch Sachverständigen feststellen, dass der Motor schon erheblich verschlissen war, sich somit nicht in einem Zustand befand, den ein Motor mit 60.000 km Laufleistung normalerweise hat. Ferner hatte der Motor nur 125 PS bei 2.200 ccm Hubraum. Entgegen der mündlichen Zusicherung des H. benötigte das Auto Super-Benzin. K. verlangt die Wandlung. LG und OLG wiesen die Klage ab, der BGH hob auf und verwies zurück.


    d) Haftungsausschluss
    > Reinking/Eggert Rz. 1933-1989; Soergel-Huber § 459, Rz. 313.
    Nach § 442 BGB haftet der Verkäufer nicht für Fehler, die der Käufer kennt oder (bei Arglist oder Garantie) grobfahrlässig nicht kennt (aber leichtfertig übersieht). Da der Käufer das Auto nicht untersuchen muss, kommt es vor allem auf das dem Laien allein zugängliche äußere Erscheinungsbild an (wer ein Schrottauto kauft, soll sich nicht über mangelnde TÜV-Abnahme beklagen!).


    Wichtiger sind Haftungsbeschränkungen in den AGB. Nach neuem Recht können sie beim Kauf an Verbraucher nur noch die Begrenzung der Mängelhaftung auf 1 Jahr und den Ausschluss der Schadensersatzhaftung beinhalten (§ 475 ABs. 2 und 3 BGB).


    Beim Verkauf zwischen Privatleuten oder an Unternehmen gilt diese Begrenzung nicht. Der Haftungsausschluss ist umfassend möglich.


    (1) Zulässigkeit: Sie werden von der Rechtsprechung für zulässig erachtet und nicht wegen Verstoßes gemäß § 9 AGBG für rechtswidrig erklärt.


    Gebrauchtwagenkauf BGH 11.6.79 NJW 79, 1886; 22.2.84 NJW 84, 1452; krit.: Löwe BB 79, 1063.


    Diese Rechtsprechung steht im Gegensatz zur Praxis des Kraftfahrzeuggewerbes, das gleichzeitig mit der Anerkennung des Haftungsausschlusses durch die Rechtsprechung seine AGB zugunsten des Käufers verbesserte (Haftung für Zustandsbericht). Denn der Ruf der Branche war in den 70er Jahren nicht sehr gut, so dass die Praxis verändert werden musste. Allerdings wurde diese Regelung häufig aus den AGB wieder herausgenommen.


    (2) Einschränkende Interpretation: Einzelne Gerichte haben Einschränkungen vor allem bei Schwerstmängeln gemacht. Wenn das Auto gebrauchsuntauglich ist oder einen erheblichen Reparaturbedarf hat, soll dies vom Haftungsausschluss nicht erfaßt werden.
    Reinking/Eggert (Rz. 1891 ff.) meinen ebenfalls, dass für verborgene Unfallschäden und technische Defekte, die über Verschleiß und Alterung hinausgehen, der Händler auf jeden Fall haften soll. Dies lässt sich auch ökonomisch begründen. Der Händler kann mit dem geringsten Aufwand solche Defekte feststellen und die Käufer vor größeren Schäden bewahren.


    Schrottauto - LG Augsburg 17.5.77 NJW 77, 1543: K. kaufte Anfang 1976 für 2.750,- DM einen Pkw vom Händler, der seine AGB mit Gewährleistungsausschluss zugrunde legte. Einige Tage nach Übergabe brach der Unterboden durch, weil er völlig durchgerostet war. Sowohl der Rahmen als auch der Drehstab brachen ab. K. verlangt Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos. Stattgabe.


    e) Sachwalterhaftung aus Vertrauen, § 311 Abs. 3 BGB
    Da der Agenturvertrag heute nicht mehr relevant ist, kommt es nur noch selten vor, dass beim Autohandel Dritte beteiligt sind, die eventuell aus vorvertraglicher Pflichtverletzung gem. § 311 Abs. 3 BGB (= früher: cic) haften könnten. Ausnahme:
    Juniorverkäufer - BGH 29.1.197 NJW 1997, 1233 = JuS 1997, 751: Klägerin verkaufte ein Vorführfahrzeug unter Eigentumsvorbehalt für 35.000 DM an E, diese für 76.000 DM an Beklagten. Da E zahlungsunfähig wurde, verlangt die Klägerin das Fahrzeug vom Beklagten. Dieser will es nur gegen Zahlung von 76.000 DM zurückgeben. Ein Angestellter der Klägerin habe ihm falsche Angaben beim Kauf gemacht.
    BGH hält hier die Sachwalterhaftung für nicht ausgeschlossen.


    2. Kauf von Privat
    > Reinking/Eggert Rz. 1304-1336.
    Über die Hälfte aller gebrauchten Autos werden von Privat verkauft, vor allem die älteren und billigeren Autos. Hier gilt das allgemeine Gewährleistungsrecht, evtl. vermindert durch einen Haftungsausschluss. Im Gegensatz zur Situation bei Händlern gibt es keinen Anlass für eine Ausdehnung des Garantie-Begriffs oder von arglistigem Verschweigen von Mängeln.


    Km-Angabe BGH 15.2.84 NJW 84, 1454: 1980 kaufte K. von V. (einem Privatmann) dessen Pkw für 6.000,- DM. Im Kaufvertrag wird die Gewährleistungshaftung ausgeschlossen. V. trägt in den Kaufvertrag ein: Das Auto hat eine Gesamtlaufleistung von 27.000 km. Nach 1.000 km versagt der Motor. Es werden Reparaturkosten in Höhe von 3.400,- DM erforderlich. Ein Gutachter stellt fest, dass der Motor so verschlissen war, als ob er bereits 70.000 km gelaufen sei. K. verlangt Schadensersatz von V. in Höhe der Reparaturkosten, nachdem V die ihm gesetzte Frist hat verstreichen lassen.
    BGH:
    Klageabweisung.


    Unfall - OLG Saarbrücken 13. Juni 2000 - 4 U 733/99 - 241, OLGRp. 2000, 525: Privatverkäufer hat kaufenden Händler nicht über Unfall aufgeklärt. Haftungsausschluss. Rücktritt?
    OLG:
    §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 444 BGB: Arglist? Generell besteht eine Aufklärungspflicht über nicht unerhebliche Unfälle. Aber beim Verkauf an einen Händler ist dessen Fachkunde zu beachten. Er kann den Zustand des Autos leicht fest stellen. Daher ist im Einzelfall zu entscheiden, ob dennoch Arglist des privaten Verkäufers vorliegt.


    3. Neuwagengeschäft: Vertrag
    > Reinking/Eggert Rz. 1-1300; Soergel-Huber § 459, Rz. 297-303.
    Auch beim Neuwagengeschäft gibt es AGB, die dem Verkauf immer zugrunde liegen. Dass auch sie an der Grenze des Rechts formuliert sind, zeigt die BGH-Entscheidung vom 27.9.00, NJW 2001, 292, in der einige Klauseln der AGB-Kontrolle nicht stand hielten.


    Die Neufassung 1/2002 der NWVB hat sowohl diese Entscheidung verarbeitet als auch die Schuldrechtsreform.


    a) Vertragsschluss
    Gelegentlich gehen die Händler beim Vertragsschluss sehr nachlässig vor und verzichten auf eine Bestätigung einer geänderten Annahme durch den Kunden.
    Liefertermin - LG Frankfurt 5.6.87 NJW-RR 87, 1268: Die Firma B. bestellt im Herbst 1984 bei dem örtlichen Mercedes-Händler einen Mercedes 240 mit bestimmter Ausstattung für 38.630,- DM zum Frühjahr 1985. Der Händler bestätigte bald darauf den Auftrag, jedoch mit Liefertermin "Oktober 85" und wies auf einen noch nicht zu beziffernden Aufpreis für die Lederausstattung hin. Im September 1985 bot H das Auto an. Fa. B. geht davon aus, dass der Vertrag gar nicht zustande gekommen ist. Der Händler verlangt 15 % des Preises als pauschalen Schadensersatz gemäß seinen AGB (Ziff. V Nr. 5) in Höhe von 4.913,- DM. AG gab statt, LG wies ab.


    b) Preisgestaltung: Tagespreisklausel
    > Reinking/Eggert Rz. 52-116
    § 309 Nr. 1 BGB verbietet gleitende Preise, wenn die Lieferung innerhalb von 4 Monaten erfolgen soll.


    Auch bei längerer Differenz zwischen Vertragsschluss und Lieferung kann nicht der jeweilige Tagespreis (den der Hersteller festsetzt) Bezugspunkt sein. Er muss wenigstens der Billigkeit entsprechen und außerdem muss dem Käufer ein Rücktrittsrecht eingeräumt werden. Insoweit ist die Rechtslage aber offen. Die AGB enthalten neuerdings dazu keine Regelung mehr (Ziff. II).


    Tagespreisklausel - BGH 1.2.84 NJW 1984, 1177 ff. (ergänzter Sachverhalt) --> Palandt-Heinrichs AGBG § 11, Rz. 8: A bestellte am 28.10.1995 bei der M-AG, einem Automobilhersteller, einen Pkw. Er benutzte dabei ein ihm von H, einem Vertragshändler der M-AG, der A im Vorfeld auch beraten hatte, ausgehändigtes Bestellformular, in das er das gewünschte Modell sowie einige zusätzliche Ausstattungswünsche eintrug. Aus der derzeit aktuellen Preisliste der M-AG entnahmen H und A den Basispreis des Modells sowie die Aufschläge für die Extra-Ausstattung. A füllte das Bestellformular entsprechend aus. Der Gesamtpreis betrug nach dieser Rechnung DM 48.299,-. Vor der Zeile des Bestellformulars, in der die Unterschrift erfolgen sollte, war in einem schwarz umrandeten Kästchen in gegenüber dem sonstigen Text deutlich vergrößerten Schrift vermerkt:
    "Bitte beachten Sie unsere umseitig abgedruckten Neuwagen-Verkaufsbedingungen."
    Auf der Rückseite des Formulars befinden sich gut lesbar und in übersichtlicher Schrift eine Reihe von Klauseln. Unter § 2 Nr. 1 der Verkaufsbedingungen findet sich folgende Regelungen:


    "Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tage der Lieferung gültige Listenpreis des Verkäufers. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsschlusses gültige Preis."
    Als Liefertermin wurde das vierte Quartal 1997 angegeben. Mit Schreiben vom 14.11.1995 bestätigte die M-AG die Bestellung. Nach vorheriger Absprache lieferte die M-AG den Pkw über ihren Vertragshändler H am 29.10.1997 aus. Der dem A in Rechnung gestellte Kaufpreis war nunmehr allerdings mit DM 49.747,97 angegeben, da die M-AG zum 01.04.1997 ihre Preise erhöht hatte. A war empört, zahlte allerdings den neuen Rechnungsbetrag per Überweisung, da er seinen Pkw nun endlich fahren wollte, allerdings "unter Vorbehalt". Er fragt sich, ob er die Differenz zwischen dem alten und neuen Preis von DM 1448,97, mithin 3% des im Bestellformular genannten Gesamtpreises zurückfordern kann.
    Wie ist die Rechtslage?


    c) Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens (siehe § 364 BGB)
    > Reinking/Eggert Rz. 324-361; Palandt-Putzo § 515, Rz. 5.
    d) Leasingvertrag
    > Reinking/Eggert Rz. 1081-1300.


    4. Neuwagengeschäft: Gewährleistung
    > Reinking/Eggert Rz. 520-865; Palandt-Putzo § 459, Rz. 27.
    a) Neuwagen-Verkaufsbedingungen (NWVB 2002)
    Die AGB sahen schon seit einiger Zeit eine verlängerte Gewährleistungsfrist von 1 Jahr und länger vor. Heute beträgt beim Verbrauchsgüterkauf die Frist 2 Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) ab der Ablieferung.
    Offen ist, ob das Nacherfüllungs-Wahlrecht des Verbrauchers (Reparatur oder Neulieferung) angetastet werden kann. § 439 Abs. 3 BGB enthält einige Generalklauseln, die erst noch ausgefüllt werden müssen. Der Gesetzgeber meinte jedenfalls, dass bei kleineren Mängeln hochwertiger Sachen der Verkäufer die Nachlieferung ablehnen könne (Fehlen einer Schraube bei einer Waschmaschine, BT-Ds. 14/6040, S. 232). Dies könnte auch in AGB vorgesehen werden. Die NWVB 2002 enthalten dazu nichts, sondern verweisen nur auf das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
    Bei "grauen Reimporten" stellt sich die Frage, ob der Hersteller die Garantie über den Händler gewähren muss. Reinking/Eggert (Rz. 1055 ff.) sind der Auffassung, dass die einheimischen Händler verpflichtet sind, Garantieleistungen zu erbringen. Allerdings ist die Realisierung schwierig, weil die Händler die Arbeiten verzögerlich vornehmen oder ganz verweigern können. Der BGH nimmt jedenfalls dann keine Herstellergarantie an, wenn in den AGB nur die eigene Gewährleistung des Händlers steht:


    Volvo-Sattelzug - BGH 24.4.96 NJW 1996, 2025 = JuS 1996, 1028: Reimportauto ohne Herstellergarantie vertragliche Gewährleistung des Verkäufers nach Gesetz.


    Kein Fehler, wenn das Auto keine Herstellergarantie hat. Denkbar aber: vorvertragliche Pflichtverletzung gem. §§ 311, 241 Abs. 2 BGB


    b) Fehler
    aa) Kraftstoffverbrauch
    Falsche Angabe des Kraftstoffverbrauchs ist ein erheblicher Fehler, wenn die Differenz größer als 10% ist. Im Übrigen gelten nun die Prospektangaben als Beschaffenheitsangaben gem. § 434 Abs. 1 BGB.


    Volvo-Diesel - 14.2.96 BGH NJW 1996, 1337 = JuS 1996, 748: Verbrauch von 13% über den Prospektangaben ist ein erheblicher Fehler (OLG bezweifelte Erheblichkeit).
    Euro-Mix - BGH 18.6.1997 NJW 1997, 2590.


    Die Erheblichkeit spielt heute aber nur noch beim Schadensersatzanspruch gem. § 281 S. 3 BGB und beim Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB eine Rolle. Minderung gem. § 441 BGB kann auch bei nicht erheblichen Mängeln verlangt werden. Man wird nun aber fragen, ob überhaupt ein Fehler vorliegt, wenn die Abweichung sehr gering ist (Grenze jetzt bei 5% ??)


    bb) Umfang der Garantie des Herstellers


    Fraglich ist, ob der Hersteller mit der Jahresgarantie eine Zustandsgarantie oder nur eine Garantie für die Fehlerfreiheit bei Übergabe gibt. Der BGH ist der Auffassung, dass es sich um eine unselbständige Garantie handelt. Sie greift nur dann nicht, wenn der Käufer den Mangel herbeigeführt hat. Dies hat der Hersteller zu beweisen.


    Maus - BGH 19.6.96 NJW 1996, 2504: Der Kläger hatte für 140.000 DM einen BMW geleast und seinen Altwagen für 96.000 DM in Zahlung gegeben. Nach etwa einem Monat stellten sich immer wieder Fehler in der Elektronik heraus. Der Beklagte meint, sie beruhten auf einer Maus, die bei der ersten Reparatur entdeckt worden ist. Der Kläger meint, dass auch andere Schadensursachen vorlägen. Der Kläger verlangt Wandlung und Zahlung der Finanzierungskosten. Die Beklagte ist bereit, den Altwagen zurück zu geben und den Barpreis zu zahlen.
    BGH:
    - Unselbständige Garantie gem. den Neuwagen-Verkaufsbedingungen.
    - Sie erstreckt sich auf alle Fehler, die nicht vom Käufer verursacht sind.
    - Den Beweis der Käufer-Verursachung trägt der Verkäufer.
    - Wandlung gibt nur einen Anspruch auf Rückgabe des Altautos und Rückzahlung des Baranteils.
    - Finanzierungskosten beim Leasingvertrag sind nicht "Vertragskosten" gem. § 467 S. 2 BGB. - Nach BGB 2002 sind Vertragskosten überhaupt nicht mehr im Rahmen des Rücktritts ersetzungsfähig (anders gem. § 284 bei Verschulden).


    c) Garantie (= früher: Zusicherung von Eigenschaften)
    Eine Garantie von Eigenschaften wird bei Neuwagen nicht schon aufgrund des Prospektes anzunehmen sein (anders also als bei Gebrauchtwagen vom Händler). Dabei handelt es sich um Beschaffenheitsangaben gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach neuem Recht spielt die Frage der Garantie keine so große Rolle mehr. Meist genügt bei Neuwaren eine Beschaffenheitsangabe (subj. Fehlerbegriff). Im Rahmen von § 442 BGB (Kenntnis des Käufers als Ausschlussgrund für die Mängelhaftung) ist die Abgrenzung von Soll-Beschaffenheit und Garantie wichtig, weil grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels dann nicht ausreicht. Ferner ist das Verschulden (wichtig bei Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. BGB) nicht nur vermutet, sondern gem. § 276 ABs. 1 BGB gegeben, wenn der Käufer eine Garantie eingeräumt hat.
    aa) Fabrikneu


    Beim Neuwagenkauf wird die Neuwageneigenschaft als konkludent zugesicherte Eigenschaft angesehen. Der Wagen ist dann neu, wenn er
    - keine Standschäden hat (auch wenn sie ausgebessert sind),
    BGH 6.2.80 NJW 80, 1097; 18.6.80 DB 80, 1836;
    - noch nicht im Straßenverkehr gefahren ist und
    >Palandt-Putzo § 459, Rz. 29; MK-Westermann § 459, Rz. 38.
    - das Modell noch unverändert hergestellt wird.
    > Reinking/Eggert Rz. 446-483; Soergel-Huber § 459, Rz. 298-300.


    Fabrikneuer BMW 730 i A BGH 22.3.2000 - VIII ZR 325/98, BB 2000, 1316: Der Kläger erwarb im März 1996 beim Händler einen Neuwagen für 123.120 DM, den der Händler vorrätig hatte. Das Altauto wurde mit 33.120 DM in Zahlung genommen. Das neue Auto war dem Händler vom Werk bereits im September 1994 geliefert worden und war zwischenzeitlich vom Nachfolgertyp BMW 735 i A abgelöst worden. Der Kläger begehrt im November 1996 Rückzahlung des Kaufpreises und des in Zahlung gegebenen Altwagens Zug um Zug gegen Rückgabe des 7 Monate gefahrenen Neuwagens. Beklagter wendet ein, der Kläger hätte vom Modellwechsel Kenntnis haben müssen und verlangt jedenfalls Abzug der Gebrauchsvorteile (200 DM pro Tag = 42.000 DM für 7 Monate). Es kann eine Fahrleistung von 20.000 Km angenommen werden.
    BGH:
    AGL: §§ 323, 346 BGB (= §§ 462, 346 BGB a.F.): a) Kaufvertrag;
    b) Mangel = Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Fabrikneuheit ist Eigenschaft, die regelmäßig mit dem Begriff "Neuwagen" als zugesichert gilt. Fabrikneuheit wird nur dann angenommen, wenn das Modell noch hergestellt wird. Hier ist der Typ 730 vom 735 abgelöst worden. Der Typ 730 ist also nicht mehr fabrikneu. Es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft. Die lange Standzeit allein macht aus dem Neuwagen noch keinen "Gebrauchten".
    c) Zur Zeit des Gefahrenübergangs (§ 446 BGB).
    d) Kein Einwand gem. § 442 BGB: Keine Kenntnis des Käufers.
    Grob fahrlässige Unkenntnis? Gem. § 442 BGB ist das bei Garantien irrelevant. BGH verneint im übrigen, da den Käufer keine Nachforschungspflicht trifft.
    f) 6monatige Verjährung gem. § 477 BGB a.F. wurde nicht eingewandt, weil der Autohandel eine einjährige Garantie gibt.
    e) Einwand: Aufrechnung mit Gebrauchsvorteil (§346 Abs. 1 S. 1 BGB): Anteilige lineare Wertschwundberechnung (s. dazu Rücktritt). Bei angenommener Gesamtlaufleistung von 240.000 Km (6 Jahre x 40.000 Km) und 20.000 gefahrenen Kilometern ergibt das einen Betrag von 10.260 DM.
    g) Rechtsfolge: Rückzahlung von 79.740 DM und Rückgabe des Altautos


    Im allgemeinen darf das Auto ferner nicht älter als 1 Jahr sein. Allerdings kann heute das Herstellungsdatum nur schwer festgestellt werden, seit im Kfz-Brief nur noch die Erstzulassung vermerkt wird.


    Ferrari - BGH 26.3.97 NJW 1997, 1847: (Sachverhalt siehe unten)


    Probleme bereiten die heute häufigen Kurzzulassungen (Tageszulassung). Es handelt sich dann um Gebrauchtwagen (vgl. OLG Dresden 14.10.98 OLGR 1999, 87), bei denen allerdings die Übernahme der Herstellergarantie als vereinbart gelten kann (vgl. Reinking/Eggert Rz. 445).


    bb) Sonstige Merkmale


    Auf die Kraftstoffverbrauchsangabe ist kein Verlass - nur Soll-Eigenschaft (BGH NJW 1996, 1337).
    Der Verkäufer muss darüber hinaus Erklärungen zu bestimmten Eigenschaften abgeben.


    Airbag, ABS - BGH 28.11.94 NJW 1995, 518 = JuS 1995, 548 = JA 1995, 529: Kläger kaufte einen Chrysler Voyager für 56.000 DM und gab seinen Opel Omega für 25.000 DM in Zahlung. Im Prospekt war der Voyager als mit Airbag und ABS ausgerüstet bezeichnet. Der Verkäufer hatte dem Kläger dies auch ausdrücklich bestätigt, da der Kläger darauf besonders wert legte. Tatsächlich hatte der Wagen kein ABS. Der Kläger verlangt volle Rückzahlung des Gesamtkaufpreises abzüglich Nutzungsentgelt, der Beklagte will nur den Baranteil zahlen und das alte Auto zurückgeben.
    BGH:
    AGL: § 281 BGB (= § 463 S. 1 a.F.): Zusicherung wurde bejaht wegen der besonderen Betonung des Merkmals durch den Verkäufer aufgrund der Nachfrage des Käufers. BGH bestätigte, dass bei Inzahlunggabe des alten Autos der Schadensersatzanspruch den vollen Wert beinhalte, so dass der alte Wagen nicht zurückzunehmen ist.


    d) Fehlschlagen der Nacherfüllung
    Heute ist gesetzlich geregelt, wann eine Nacherfüllung als fehlgeschlagen gilt: nach § 440 S. 2 BGB sind dem Verkäufer 2 Versuche einzuräumen (so früher die Rechtsprechung):
    Ford-Escort - OLG Köln 20.5.87 NJW 87, 2520: Anfang 1985 wurde ein Kaufvertrag über einen neuen Ford Escort für 18.740,- DM geschlossen, am 25.1.85 wird das Auto zugelassen und der Kaufpreis bezahlt. Bald darauf trübte sich die Windschutzscheibe. Der Verkäufer setzte eine neue Scheibe ein. Darauf regnete es an den Rändern durch. Ein weiteres Abdichten hatte keinen Erfolg. Am 13.5.85 erklärt K. gegenüber V. die Wandlung und verlangt Zustimmung bis 24.5.85. V. meint, noch einen Nachbesserungsversuch machen zu können und lehnt ab. Nunmehr verlangt K. Rückzahlung von 14.000,- DM (Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzungen für 33.387 km) gegen Rückgabe des Autos. LG wies die Klage ab, OLG gab statt.
    Wenn die Nachbesserung fehlschlägt, hat der Käufer das Recht zum Rücktritt gem. § 323 BGB oder er kann Schadensersatz gem. § 281 BGB verlangen (§ 440 S. 1 BGB).


    e) Verjährung der Mängelhaftungsansprüche
    Die Verjährung wird künftig keine große Rolle mehr spielen, weil die gesetzliche 2jährige Frist hinreichend Zeit zur gerichtlichen Verfolgung seiner Ansprüche gibt.
    Verjährung tritt dann ein, wenn der spezielle Fehler nicht rechtzeitig im Verfahren vorgetragen ist. Es genügt nicht die rechtzeitige Rüge einiger Mängel und der spätere Vortrag anderer Mängel.
    Ferrari - BGH 26.3.97 NJW 1997, 1847: Der Kläger hatte einen Ferrari für 270.000 DM beim Beklagten, einem Möbelhändler, der auch mit Autos handelt, gekauft. Der Wagen war als aus den Niederlanden importierter "Neuwagen mit 200 Werkskilometern" bezeichnet. Innerhalb eines halben Jahres rügte der Kläger verschiedene technische Mängel, erst im Laufe des Prozesses aber die Tatsache, dass der Wagen schon in den Niederlanden auf einen Privatmann zugelassen war. Der Kläger hatte den Wagen dann für 170.000 DM verkauft und verlangt die Differenz vom Beklagten. Dem Beklagten war wohl klar, dass der Wagen schon zugelassen war, da dies bei bestimmten "Grauimporten" üblich ist. Arglist?
    BGH:
    Ansprüche wegen einfacher Mängelhaftung ließen sich bezüglich der zuerst gerügten technischen Fehler nicht beweisen. Die Tatsache der Zulassung könnte aber ein Fehler des "Neuwagens" sein. Dieser Anspruch wäre damals verjährt gewesen (nach 6 Monaten), wenn der Verkäufer nicht arglistig gehandelt hat. Denn auch nach altem recht galt bei arglistigem Verschweigen nicht die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB a.F.






    5. Produkthaftung
    > Reinking/Eggert Rz. 917-1015
    Da zwischen Autohersteller und Käufer im allgemeinen keine vertragliche Beziehung besteht, kann der Hersteller - jenseits einer Garantie, die meist allein auf die Reparatur gerichtet ist - nur deliktisch für Schäden haften, die durch fehlerhafte Autos entstehen.


    Insoweit hat das Produkthaftungsgesetz große Bedeutung, weil es eine Gefährdungshaftung des Herstellers neuer Produkte normiert. Als Fehler sind Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler und Instruktionsfehler zu sehen. Die Haftung wird dadurch verschärft, dass der Hersteller beweisen muss, dass sein Produkt nicht ursächlich für den Schaden war. Damit ist die bisherige Rechtsprechung zur Produzentenhaftung weitgehend in das Gesetz aufgenommen worden.


    Gewisse Lücken werden weiterhin vom Deliktsrecht gefüllt (u.a. Produktbeobachtungspflicht mit einer Rückrufpflicht).


    Amen

  • @froschkotze:


    auweia, da hat doch einer gleich seine letzte Hausarbeit vom kleinen Schein ZivilRecht reingedonnert?


    lässt sich in kürzerer Form ungefähr so wiedergeben:


    1. Regel: das Auto am Besten nur abgemeldet dem Käufer übergeben,wofür gibts denn sonst Überführungskennzeichen??


    2.Regel: ein guter Vertrag ist wie ein gutes Bett, es schläft sich einfach deutlich ruhiger


    gruss

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  • @Froschkotze
    Find ich gut, dass wir mal darüber geredet haben :szahn::rofl::szahn:


    Ansonsten wäre es dochmal angebracht, wenn sich der A-L-I mal wieder zu wort melden würde und uns berichten könnte was sich in der Zwischenzeit getan hat! :face_with_rolling_eyes:
    Sonst diskutieren und beratschlagen wir uns hier noch zu tode !! :grinning_squinting_face:

    R.I.P.
    90er G60
    Supersprint/Remus Anlage
    ...and justice for all!

  • Hi A-L-I,


    die Paragraphen sind alle wunderschön nutzen dir aber nur sofern du genügend Geld hast und entsprechend versichert bist.
    Ich habe vor einiger Zeit genau dasselbe erleben dürfen, darum tut sich jeder einen Gefallen, der sich die Zeit nimmt die Dinge die ich hier poste mal zu überfliegen.


    Wenige Stunden nachdem ich mein Auto verkauft habe, kommt ein Anruf, dass der Wagen Schrott ist und der Käufer den Wagen zurückgeben will. Natürlich wurde sofort mit einem Anwalt gedroht und dass er bei nächster Gelegenheit persönlich vorbeischauen wollte, ich mich in Zukunft besser vorsehen sollte etc.. natürlich bestünde aber noch die Möglichkeit das ganze außergerichtlich zu Regeln, weil man ist ja kein Unmensch.. blabla


    1.Das Unüberlegteste was Du in solch einer Situation machen kannst, ist Geld zu überweisen. Sobald wie Du ihm auch nur einen Cent auf sein Konto schiebst kann dir das vor Gericht als "Schuldeingeständnis" ausgelegt werden und was das für dich bedeutet brauch ich dir ja nicht zu erklären. Dann hat er Dich nämlich voll in seiner Hand und da hilft auch kein Anwalt mehr raus. Daneben dass der Verkauf dann wegen dem Tatbestand der arglistigen Täuschung rückgängig gemacht werden kann, kommen noch jede Menge an Nebenkosten auf dich zu.


    2. Wichtig ist dass man schnellstmöglich ein klärendes Gespräch mit einem Anwalt sucht und nicht von irgendwelchen "Experten" beeinflussen läßt. Wenn es einen nicht selbst betrifft, sagen sich die Dinge nämlich immer so leicht daher. Wenn du keine Möglichkeit hast, wäre eine Möglichkeit z.B., dass du kurzfristig eine ADAC Verkehrsrechtschutz abschließt, um zumindest den Service der telefonischen Anwaltberatung nutzen zu können. Kostet um die 60 Euro und im Fall einer Anklage springt diese ohnehin nicht für dich ein, kommt dich aber billiger als in solch einer heiklen Situation einen falschen Schachzug zu machen. Vor allem kannst du damit am Telefon sicherer Auftreten, wenn du dich auf die Worte eines Anwaltes bzw Rechtsexperten beziehen kannst als auf die Worte deines Kollegen vom Stammtisch nebenan.


    3. Von meinem Anwalt wurde mir in der Situation gesagt, da Du Privatperson bist und kein Händler und von Autos und Technik keine Ahnung hast, kann auch niemand von Dir erwarten, dass Du über den technischen Zustand Deines Autos 100% bescheid wissen kannst. Somit wird es schon einmal für den Kläger schwer werden dir "arglistige Täuschung" zu unterstellen.


    4. Auch wenn Du in dem Moment keine Rechtschutz hast, brauchst du das auch niemanden wissen lassen und einfach darauf hinweisen, dass es ihm offen steht alle weiteren Schritte gegen dich einzuleiten. In dem Fall, wo er arglisitge Täuschung unterstellt springt die Rechtschutz in den wenigsten Fällen ein. Bei mir steht z.B. im Vertrag eine Klausel, in der es heißt, dass die Rechtschutz u.a. nicht "zum Abwehren von Forderungen anderer" gedacht ist.


    Darum solltesst Du vorerst an die Zulassungsstelle und danach an deine Versicherung ein Schreiben schicken, dass Du das Auto zum Zeitpunkt X verkauft hast und eine Kopie vom Kaufvertrag mit anfügen. Dazu bist Du im übrigen nämlich verpflichtet. Wenn du Glück hast interessiert sich die Zulassungsstelle nicht weiter für den Käufer, da dass Fahrzeug ohnehin in einer anderen Stadt angemeldet wird.


    Von Drohungen etc. sollte man sich nicht einschüchtern lassen. Die Rechtschutz vom Kläger springt auch nur dann ein, wenn der Streitwert angemessen erscheint und die Erfolgsaussichten positiv sind. Die 500 Euro liegen z.B. deutlich unter den eigentlichen Prozesskosten, darum Füsse still halten und abwarten und nichts unüberlegtes tun. Bei mir ist danach nichts mehr gekommen, obwohl mir mit Anwalt, Gutachtern, persönlichem Besuch etc. gedroht wurde und in den ersten Wochen der Gang zum Briefkasten nicht leicht war.


    Gruss


    @lex :winking_face:


    Zuguterletzt würde ich an dieser Stelle auch nicht zuviel verwundbare Punkte darüber Preisgeben. Denn es gibt auch nicht so viele Corrado Foren in Deutschland, wo so etwas diskutiert wird ...

    [ 16 Juli 2002, 23:50: Beitrag bearbeitet von: @lex_VR6 ]

    stets eine kühle Briese im Lader
    und eine Hand breit Luft unterm Kat

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  • @alexVR


    hast wohl schon einiges erlebt, aber trotzdem hält sich mein Verständnis in Grenzen, für Leute, die getunte Karren fahren und noch nicht mal ne ADAC Rechtsschutz haben.


    das ist eindeutig am falschen Ende geknausert, da gibts dann schnell mal ne böse Überraschung.


    Beim Autokauf und -verkauf ist es doch auch nicht zu viel verlangt, nen Vordruck ausm Schreibwarenladen zu nehmen, die sind eigentlich alle ziemlich sauber formuliert und dann ist es eigentlich auch selbstverständlich, die Perso-Daten ausm Ausweis abzuschreiben


    Wer ganz schlau sein will, kann sich ja mal Händlerverträge besorgen, sind extrem windig formuliert, da gibts dann einen speziellen für den Kauf, nen speziellen fürn Verkauf und dazu noch die sog. verbindliche Bestellung, alles genau wie man es in der jeweiligen Situation braucht :deal:


    gruss

  • hi, stimme alex voll und ganz zu.
    allerdings ist das mit dem wissen immer sone sache wenn innerhalb
    kürzester zeit was kaputt geht. (bei mir wars die maschine bei der überführung)
    da kannste den verkäufer sehr wohl am a...... kriegen. wie bei mir geschehen im übrigen.
    der wurde verdonnert die kosten für eine reperatur zu blechen...die differenz zum at-motor übernahm ich.
    aber im prinzip hat alex voll recht. der kann nix aber auch gar nix von dir wollen wenn er keine beweise hat und sich das jetzt noch ne weile rauszieht mit den beweisen. die zeit spielt da für dich! allerdings..konsequent die kiste abmelden....vers. und finanzamt anschreiben. kopie beilegen. und die sache müsste gegessen sein...was die abmeldung angeht zumindest.


    cu


    reiner

    .....Trauertag 5.4.2003.....Corry verkauft ..jetzt TTR...auch nich übel :winking_face:

  • Hab zu diesem Thema noch einen sehr guten Beitrag vom ADAC gefunden:


    </font><blockquote><font size="1" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><hr /><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif"> Folgen fehlender Ummeldung


    1. Allgemein:


    Aus den Augen, aus dem Sinn denken viele, wenn sie ihr „altes“ Fahrzeug verkauft haben. Denn für die Bezahlung von Steuer und Versicherung ist von nun an ja der neue Eigentümer zuständig und auch die „Knöllchen“ werden in Zukunft diesem zugeschickt. Doch was passiert, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht wie versprochen innerhalb weniger Tage ummeldet – wer haftet dann für Kfz-Steuer und Versicherung? Welche Versicherung tritt nach einem Verkehrsunfall ein? Wer wird zurückgestuft? Und wer zahlt für`s Falschparken?


    Der ADAC informiert Sie im folgenden, was Sie unternehmen können, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet und wer im Zweifel was bezahlen muss.


    2. Dauer der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtummeldung des Fahrzeugs


    2.1 Zulassungsrechtliche Bestimmungen


    2.1 Zulassungsrechtliche Bestimmungen


    2.1 Zulassungsrechtliche Bestimmungen


    Grundsätzlich endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung (§ 27 Abs. 3 StVZO) bei der Zulassungsbehörde eingeht. Der Verkäufer muß unverzüglich bei der


    Zulassungsstelle den Verkauf des Fahrzeugs, den Zeitpunkt der Übergabe und die Anschrift des Erwerbers anzeigen. Dabei sollte er sich auf jeden Fall den Personalausweis bzw. Reisepaß des Käufers zeigen lassen und die Ausweis- bzw. Paßnummer notieren. Außerdem hat der Verkäufer dem Erwerber zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs Fahrzeugschein und -brief auszuhändigen und eine vom Erwerber unterzeichnete Bestätigung über den Empfang der Fahrzeugpapiere beizufügen.


    Bei einem Ratenkauf sollte der Verkäufer als Eigentümer zur Absicherung bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung den Fahrzeugbrief behalten. Aus dem Grund empfiehlt es sich, mit dem Käufer eine Vereinbarung zu treffen, wonach die Zulassungsstelle den Kfz-Brief nach Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer an den Verkäufer schicken soll. Bei manchen Zulassungsstellen kann der Kfz-Brief auch hinterlegt werden.


    2.2 Steuerrechtliche Konsequenzen


    Nach der Rechtslage endet die Steuerpflicht des Veräußerers mit dem Eingang der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde auch dann, wenn der Erwerber dieses Fahrzeug nicht ummeldet.


    Wird die Veräußerungsanzeige nicht abgegeben, so endet die Steuerpflicht erst mit dem Tag der Zulassung des Fahrzeugs auf den Käufer (§ 5 Abs. 5 KraftStG).


    Wird die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung (§ 27 Abs. 3 StVZO) nicht bei der Zulassungsbehörde vorgelegt und das Fahrzeug vom Käufer nicht umgemeldet, so gilt je nach Fallgestaltung folgendes:


    2.2.1 Endgültige Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland


    Fahrzeuge, die ohne Abmeldung (Stillegung) bzw. Ummeldung auf den Käufer endgültig ins Ausland verbracht worden sind, werden von der Zulassungsstelle karteimäßig gelöscht, wenn die von ihr veranlaßten Maßnahmen zur Außer-betriebsetzung des Fahrzeugs (z. B. Verwaltungshilfeersuchen an die Deutsche Botschaft im Ausland) nicht innerhalb eines Jahres zum Erfolg führen. Über die karteimäßige Löschung erhält das Finanzamt eine Mitteilung. Mit der Löschung endet auch die Steuerpflicht des Verkäufers. Lediglich im Land Hamburg kann die Steuerpflicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt enden. Hier besteht die Möglichkeit,


    eine von einem Notar abgenommene eidesstattliche Versicherung vorzulegen, die umfassend den Sachverhalt darstellt und die nach Prüfung durch die Zulassungsstelle als Grundlage für die Abmeldung des Fahrzeuges dient. In einem derartigen Fall kann die Zulassungsstelle das Fahrzeug frühestens nach Ablauf von drei Monaten seit dem Verkauf vorübergehend stillegen.


    Die anderen Bundesländer verweisen einheitlich auf den Wortlaut des § 5 KraftStG. Danach besteht beim Verkauf eines Fahrzeugs und Verbringung dieses Fahrzeugs ohne Abmeldung ins Ausland keine Möglichkeit, einen früheren Zeitpunkt zur Beendigung der Steuerpflicht festzulegen. Hier gilt also die Einjahresfrist.


    2.2.2 Verkauf des Fahrzeugs an eine Person mit Wohnsitz in Deutschland


    Wird das Fahrzeug an eine Person mit Wohnsitz in Deutschland verkauft und vom Käufer nicht umgemeldet, dann sollte der Verkäufer unverzüglich zur Zulassungsstelle gehen und dort den Sachverhalt schildern. Die Zulassungsstelle versucht dann, den Käufer des Fahrzeugs zu ermitteln und ihn zur Ummeldung zu bewegen. Meldet der Käufer trotz Aufforderung durch die Behörde das Fahrzeug immer noch nicht um, dann kann die Behörde das Kennzeichen entstempeln und das Fahrzeug stillegen lassen. Ab diesem Zeitpunkt endet die Steuerpflicht des Verkäufers.


    Wird das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres aufgefunden (beispielsweise, weil der Verkäufer eine Adresse des Käufers nicht beibringen kann oder die Adresse falsch ist), dann wird das Fahrzeug zwangsstillgelegt. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 27 Abs. 5 und 6 StVZO . Spätestens zu diesem Zeitpunkt endet auch die Steuerpflicht des Verkäufers.


    In Hamburg besteht im letztgenannten Fall (Erwerber kann aufgrund falsch angegebener Daten nicht ermittelt werden) die unter 2.2.1 genannte Möglichkeit der Verkürzung des Verfahrens auf drei Monate.


    3. Versicherungsrechtliche Problematik


    Was die versicherungsrechtliche Problematik bei nicht erfolgter Ummeldung des Fahrzeugs anbelangt, so sind grundsätzlich drei Fallgruppen voneinander zu unterscheiden: Zum einen die Frage, wer die Versicherungsprämie bezahlen muß, zum anderen die etwaige Möglichkeit eines Regresses des Versicherers nach einem Schadensfall und schließlich die Frage, wer den Rückstufungsschaden bei einem etwaigen Schadensfall trägt.


    3.1 Prämienhaftung


    Meldet der Käufer den Wagen nicht um und ist er unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, dann haftet der Verkäufer zusammen mit dem Käufer bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres für die Prämie (§ 69 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz [VVG] in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung [AKB] des Versicherungsvertrages).


    Dies gilt unabhängig davon, ob der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Anzeige der Veräußerung gegenüber dem Versicherer nachgekommen ist oder nicht. Der Verkäufer kann jedoch vom Käufer die an den Versicherer gezahlte Versicherungsprämie anteilsmäßig ab dem Zeitpunkt der Übergabe zurückfordern.


    3.2 Schadensfall und Leistungsfreiheit bzw. Regreßmöglichkeit des Versicherers


    Gemäß § 3 Nr. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes kann sich ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter in jedem Fall an die Haftpflichtversicherung wenden, bei der das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs versichert war, und zwar unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen zur Anzeige der Veräußerung aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen ist oder nicht. Fraglich ist dabei, ob das Versicherungsunternehmen möglicherweise Regreß bei dem Versicherungsnehmer fordern kann.


    Mit dem Verkauf des Fahrzeuges tritt der Käufer in die Rechte und Pflichten des in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsvertrages des Verkäufers ein (§ 69 Abs. 1 VVG in Verbindung mit den AKB des Versicherungsvertrages). Die für das Kraftfahrzeug bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung geht also kraft Gesetzes auf den Käufer über.


    Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer haben nach § 71 Abs. 1 Satz 2 VVG in Verbindung mit den AKB die Pflicht zur Anzeige der Veräußerung bzw. des Kaufes gegenüber dem Versicherer. Dabei reicht es aus, wenn der Versicherer durch eine der beiden Parteien Kenntnis von der Veräußerung erlangt. Erfolgt durch keine der beiden Parteien des Kaufvertrages eine Anzeige, kann dies zu Schadenersatzansprüchen des Versicherers führen. Dabei ist die Rechtslage jedoch noch umstritten, ob und in welchem Umfang der Versicherer Regreß nehmen kann.


    Insbesondere dem Verkäufer ist daher anzuraten, Name und Adresse des Erwerbers genau festzuhalten, damit dieser von der Versicherung ermittelt werden kann. Der Käufer sollte sich durch Paß oder Personalausweis ausweisen. Sind ausländische Staatsbürger die Käufer, ist dringend zu empfehlen, sich neben dem Paß auch die Aufenthaltsberechtigung mit deutscher Meldeanschrift zeigen zu lassen, damit sich der Verkäufer nicht dem Vorwurf eines vorgetäuschten Verkaufs durch die Versicherung aussetzt, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann.


    Hat der Käufer keinen Wohnsitz im Inland, empfiehlt es sich, das Fahrzeug nur (vorübergehend) stillgelegt zu verkaufen.


    3.3 Schadensfall und Schadenfreiheitsrabatt


    Da auch der Übergang des Versicherungsvertrages unabhängig von der Anzeige ist, werden Schäden nach dem Verkauf des Fahrzeuges nur dem Käufer, nicht aber dem Verkäufer angelastet. Der Verkäufer behält in jedem Fall seinen Schadenfreiheitsrabatt. Probleme können dabei jedoch auftreten, wenn der Käufer nicht ermittelt werden kann und die Versicherung von einem vorgetäuschten Verkauf ausgeht.


    4. Ordnungswidrigkeit und Strafrecht


    4.1 Halterhaftung im ruhenden Verkehr (Parkverstöße)


    4.1 Halterhaftung im ruhenden Verkehr (Parkverstöße)


    4.1 Halterhaftung im ruhenden Verkehr (Parkverstöße)


    Gemäß § 25 a StVG können dem Halter des Kraftfahrzeugs die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn in einem Verwarnungsgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht


    vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder seine Ermittlungen einen unangemessenen Aufwand erfordern würden.


    Wenn also der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat, dann ist der Verkäufer immer noch als Halter in der Halterdatei gespeichert. Er würde also in derartigen Fällen von der Behörde zunächst belangt werden. Er könnte dann der Behörde gegenüber die Adresse des Erwerbers nennen. Sollte der Erwerber jedoch unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar sein, dann müßte der Verkäufer als noch in der Datei gespeicherter Halter die Verfahrenskosten tragen. Zivilrechtlich besteht die Möglichkeit, von dem Erwerber die Kosten des Verfahrens zurückzufordern.


    Auch hier empfiehlt es sich, der Zulassungsstelle unverzüglich den Sachverhalt mitzuteilen. Diese versucht dann, den Erwerber zu ermitteln. Nach spätestens einem Jahr würde der Halter aus der Datei gelöscht werden. Dann ist eine Haftung nach § 25 a StVG nicht mehr denkbar.


    4.2 Strafrecht und Ordnungswidrigkeit im fließenden Verkehr


    In derartigen Fällen (z. B. Unfallflucht, Geschwindigkeitsüberschreitungen usw.) kann nur der Täter (Fahrer) selbst belangt werden. Zwar wird der Halter des Fahrzeugs aufgrund der Tatsache, daß er noch in der Datei als solcher gespeichert ist, regelmäßig wegen derartiger Ordnungswidrigkeiten bzw. strafrechtlichen Verstöße angeschrieben; eine Haftung des noch in der Datei gespeicherten Halters kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, daß er selbst den Verstoß begangen hat. Der Verkäufer darf aber keinesfalls versäumen, gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid bzw. Strafbefehl Einspruch einzulegen, damit diese nicht rechtskräftig werden. Anderenfalls muß er für die vom Käufer begangene Ordnungswidrigkeit geradestehen.


    5. Weitere Hinweise für den Verkäufer


    Es stellt sich die Frage, was der Verkäufer vor dem Verkauf tun kann, um die o. g. Schwierigkeiten zu vermeiden. Zum anderen ist von Interesse, welche Möglichkeiten der Verkäufer nach dem Verkauf hat, um sich von seinen Verpflichtungen zu befreien, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat.


    5.1 Vor dem Verkauf


    Wenn der Verkäufer vor der Übergabe an den Käufer das Fahrzeug vorübergehend stillegen läßt, dann kommt eine Haftung unter keinen der genannten Aspekte mehr in Betracht. Denn spätestens dann endet die Steuerpflicht des Verkäufers. Eine Halterhaftung im Ordnungswidrigkeits- und Strafrechtsbereich scheidet gleichfalls aus, da der Halter aus der Datei gelöscht würde. Schließlich ist auch eine versicherungsrechtliche Haftung nicht mehr denkbar.


    Auch bei einer vorübergehenden Stillegung muß der Verkäufer jedoch gegenüber der Zulassungsstelle den Verkauf des Fahrzeugs anzeigen. Der Käufer benötigt in diesem Fall bei der Abholung des Fahrzeugs ein Überführungskennzeichen.


    Eine weitere Möglichkeit ist, mit dem Käufer persönlich zur Zulassungsstelle zu gehen und dort den Wagen umzumelden. Auch in derartigen Fällen können keine der geschilderten Probleme mehr auftreten.


    5.2 Nach dem Verkauf


    Wurde das Fahrzeug bereits verkauft und übergeben, so fragt sich, was der Verkäufer unternehmen sollte, wenn der Käufer das Fahrzeug nicht umgemeldet hat und auch keine ordnungsgemäß ausgefüllte Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung bei der Zulassungsstelle eingegangen ist.


    Hier empfiehlt es sich für den Verkäufer des Fahrzeugs, die Versicherung dazu zu bringen, eine Anzeige wegen nicht bestehenden Versicherungsschutzes bei der Zulassungsstelle zu erstatten gem. § 29c Abs. 1 StVZO. Die Versicherung kann dann, wenn sie davon ausgeht, daß kein


    Pflichtversicherungsschutz mehr besteht, diese Anzeige erstatten. Die Zulassungsstelle wird in diesem Fall die Papiere nach § 29d Abs. 2 StVZO einziehen und das Kennzeichen entstempeln lassen. Ist der Käufer unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, so wird die Zulassungsstelle das Fahrzeug zur Fahndung ausschreiben und spätestens nach einem Jahr zwangsstillegen lassen (vgl. Ziff. 2.2.1 und 2.2.2).


    Erstattet die Versicherung keine § 29c-Anzeige (beispielsweise, weil sie davon ausgeht, daß noch Versicherungsschutz besteht), dann sollte der Verkäufer direkt mit der Zulassungsstelle Kontakt aufnehmen und dort den Sachverhalt schildern. Die Zulassungsstelle kann dann versuchen, den Käufer zu ermitteln und zur Abmeldung zu bewegen bzw. die Zwangsstillegung vornehmen lassen.


    Ist der Käufer unter der angegebenen Adresse nicht erreichbar, so kann die Zulassungsstelle Ermittlungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Käufers anstellen. Führen diese innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, wird das Fahrzeug karteimäßig gelöscht bzw. zwangsstillgelegt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt haftet der Verkäufer nicht mehr.</font><hr /></blockquote><font size="2" face="Verdana, Helvetica, sans-serif">Gruß
    Stefan

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